Gesetze / Pflanzkartoffelverordnung
PflKartV 1986§ 32 Kennzeichnung von nicht anerkanntem Pflanzgut in besonderen Fällen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflKartV%201986/32#abs-1 (1) Wird Pflanzgut, das nicht anerkannt ist, in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 und Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht oder nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes abgegeben, so ist jede Packung oder jedes Behältnis mit einem besonderen Etikett und einem besonderen Einleger zu versehen. Dieses Etikett und dieser Einleger müssen folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/PflKartV%201986/32#abs-1a (1a) Zur Kennzeichnung von Pflanzgut nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d ist ein Etikett des Bundessortenamtes nach Anlage 4 Nummer 3 zu verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflKartV%201986/32#abs-2 (2) Auf Antrag ist bei Pflanzgut nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e, das von einer Vermehrungsfläche stammt, deren Feldbestand für die Anerkennung als geeignet befunden worden ist oder bei der das Anerkennungsverfahren nach § 10 Abs. 2 fortgesetzt wurde, anstelle der Kennzeichnung nach Absatz 1 jede Packung oder jedes Behältnis durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit je einem grauen besonderen Etikett und Einleger zu kennzeichnen und zu verschließen. Dieses Etikett und dieser Einleger müssen folgende Angaben enthalten:
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pflanzgut, das nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes in verschlossenen Packungen oder Behältnissen eingeführt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflKartV%201986/32#abs-3 (3) § 26 gilt entsprechend; die Angaben sind auf den besonderen Etiketten und Einlegern zu machen.